Vereinsstatuten

Statuten des Vereins

Hundehilfe Open your heart for homeless

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)   Der Verein führt den Namen ” Hundehilfe Open your heart for homeless“.

(2)   Er hat seinen Sitz in Königswiesen und erstreckt seine Tätigkeit national und 

       international, dort wo Hilfe benötigt wird.

  

§ 2: Zweck

 

(1)  Der Verein, arbeitet selbständig und unabhängig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(2)  Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Unterstützung diverser Tierheime, Organisationen oder dergleichen.

(3)  Der Verein bezweckt die Unterstützung von Tieren in Not, die Unterbringung dieser und die Vermittlung.

(4)  Der Verein bezweckt die Aufklärung über Tierschutz und Haltungsformen.

(5)  Der Verein bezweckt die Errichtung von Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und   

materiellen Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen

 

a)      Vorträge und Versammlungen

b)      Herausgabe schriftlicher Mitteilungen

c)      Teilnahme an Veranstaltungen (Messen etc)

d)      Einrichtung von Arbeitskreisen, Referaten, Projektgruppen

e)      Unterstützung von Einrichtungen, die dieselben Zwecke verfolgen

f)       Verbreitungen von Informationen und Erkenntnissen in der Öffentlichkeit

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a)      Freiwillige Mitgliedsbeiträge und Fördermitgliedsbeiträge

b)      Kurse, Lehrgänge und Veranstaltungen und dergl.

c)      Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Patenschaften und sonstige  

         Zuwendungen

d)      Schutzgebühren (bei Vermittlung eines Tieres)

e)      Sponsor-Beiträge

f)       Förderungen und Subventionen

g)      Einträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren (T-Shirts, Aufkleber,

         Bücher Videos,..)

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und    

       Ehrenmitglieder.

(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

(3)   Fördermitglieder sind solche, die ausschließlich durch Zahlung eines Beitrages die Vereinstätigkeit fördern.

(4)   Sammelstellen sind Personen, die ausschließlich für eines unsere Projekte Futter- und Sachspenden von Privatpersonen und Unternehmen sammeln.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich den Satzungen

des Vereines unterstellen. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmewerber ohne Angaben von Gründen abzulehnen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

       Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)   Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge fallen an den Verein.

(3)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

            Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die   

            Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c. auf Verlangen der Kontrollorgane.

binnen sechs Wochen statt.

(3)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig...

(4)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des  

           Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und

   für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

    Vereins

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

   Fragen.

 

§ 11: Vorstand:

 

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern (Obmann/Obfrau und Kassier/in).

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)   Planung und Umsetzung von Projekten, Veranstaltungen und dgl.

(3)   Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)   Regelung der Mittelverwendung.

(6)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)   Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2)   Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)   Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Schiedsgericht

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 15: Besitz des Vereines

 

Sämtliche aus Vereinsmitteln entstandene Ausrüstungen sind Eigentum des Vereines. Insbesondere zählt das Barvermögen zum ausschließlichen Eigentum des Vereines.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

§ 17: Rechnungsprüfer

 

(1)   Ein Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsprüfer darf keinem Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unteralgen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.